Mädchenzuflucht
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Kurzzeitaufnahme im
Sinne der Krisenintervention nach
§§ 41, 42 KJHG
Vorübergehende
Wohnmöglichkeit während einer akuten Krise
(bis ca. 3 Monate,
anonyme Adresse)
Abklärung der
Situation und gemeinsames Suchen von ![]() ![]() ![]() ![]()
Lösungsalternativen
und Zukunftsperspektiven - in Zusammenarbeit ![]()
mit dem Jugendamt und
ggf. den Eltern (z.B. Vermittlung in eine ![]() ![]()
Folgeeinrichtung,
Übertritt in die feste Wohngruppe, Rückkehr ins ![]()
Elternhaus o.ä.)
Stabilisierung der
Mädchen, geschützter Raum um Ruhe zu finden
und sich über
ambivalente Gefühle klar zu werden.
Parteiliche
Unterstützung.
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