Mädchenzuflucht
Kurzzeitaufnahme im Sinne der Krisenintervention nach
§§ 41, 42 KJHG

Vorübergehende Wohnmöglichkeit während einer akuten Krise
(bis ca. 3 Monate, anonyme Adresse)

Abklärung der Situation und gemeinsames Suchen von Lösungsalternativen und Zukunftsperspektiven - in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und ggf. den Eltern (z.B. Vermittlung in eine Folgeeinrichtung, Übertritt in die feste Wohngruppe, Rückkehr ins Elternhaus o.ä.)

Stabilisierung der Mädchen, geschützter Raum um Ruhe zu finden und sich über ambivalente Gefühle klar zu werden.

Parteiliche Unterstützung.


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